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Maklervertrag

Verstehen Sie die Grundlagen des Maklervertrags. Dieser Beitrag beleuchtet, was Sie über diesen Vertragstyp wissen müssen, von den Voraussetzungen bis zu den rechtlichen Folgen. Erfahren Sie, welche Fallstricke Sie vermeiden können und wie Ihre Rechte und Pflichten als Auftraggeber geregelt sind.

Maklervertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Maklervertrag ist erfolgsabhängig: Eine Maklerprovision wird in der Regel erst fällig, wenn durch die Tätigkeit des Maklers tatsächlich ein Kauf-, Miet- oder sonstiger Hauptvertrag zustande kommt.
  • Vertragsart und Konditionen genau prüfen: Achten Sie vor der Unterschrift auf Laufzeit, Provisionshöhe, Kündigungsmöglichkeiten sowie darauf, ob es sich um einen einfachen Maklerauftrag, einen Alleinauftrag oder einen qualifizierten Alleinauftrag handelt.
  • Der Provisionsanspruch setzt klare Voraussetzungen voraus: Ein wirksamer Maklervertrag, die ursächliche Maklerleistung und ein rechtswirksamer Hauptvertrag sind entscheidend dafür, dass ein Anspruch auf Maklerprovision entsteht.

Maklervertrag: Gesetzliche Einordnung und wirtschaftliche Bedeutung

Der Maklervertrag als Tätigkeitsvertrag

Sie finden den Maklervertrag in der Kategorie der Tätigkeitsverträge, zu denen auch der Arztvertrag, die Gastwirtshaftung, die Auslobung sowie der Dienst-, Werk- und Verwahrungsvertrag zählen. Er verpflichtet Sie zur Tätigkeit, nicht zum Erfolg.

Abgrenzung zum Werkvertrag und Dienstvertrag

Charakteristisch ist die Erfolgsbezogenheit des Maklervertrags, ähnlich einem Werkvertrag. Ihr Vergütungsanspruch entsteht erst, wenn die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wurde und der Erfolg eingetreten ist.

Anders als beim reinen Dienstvertrag, bei dem Sie bereits für die Bereitstellung Ihrer Arbeitskraft vergütet werden, knüpft der Maklervertrag Ihre Vergütung an den tatsächlichen Erfolg Ihrer Vermittlungstätigkeit. Der Maklervertrag teilt somit die wesentliche Eigenschaft der Erfolgsbezogenheit mit dem Werkvertrag, da der Anspruch auf die Vergütung erst mit der erfolgreichen Erbringung der Leistung entsteht.

Anwendungsbereiche in der Immobilien- und Finanzwirtschaft

Bemerkenswerterweise besitzt der Maklervertrag eine hohe Relevanz. Sie nutzen ihn bei der erfolgreichen Vermittlung von Immobilien, Wohnungen, Versicherungen oder Krediten.

Tatsächlich ist die Anwendung des Maklervertrags in der Immobilienbranche allgegenwärtig, wo Sie als Makler Käufer und Verkäufer zusammenführen. Ebenso unverzichtbar ist er in der Finanzwelt, beispielsweise bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten oder der Bereitstellung von Kreditlösungen, wo Sie als Vermittler eine entscheidende Rolle spielen.

Besonderheiten für Handelsmakler gemäß HGB

Zusätzlich sollten Sie als Handelsmakler die Sondervorschriften der §§ 93 ff. HGB beachten. Diese Paragrafen regeln spezifische Pflichten und Rechte in Ihrem Geschäftsbereich.

Des Weiteren sind diese speziellen Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) für Sie als Handelsmakler von großer Bedeutung, da sie über die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinausgehen und etwa die Pflicht zur Führung eines Maklerbuches oder besondere Haftungsregelungen umfassen. Sie müssen daher diese Vorschriften genau kennen und einhalten.

Zustandekommen und Form des Maklervertrags

Sie verstehen den Maklervertrag als einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Hierbei ist der Makler nicht zum Tätigwerden verpflichtet, sondern Sie als Auftraggeber sind zur Provisionszahlung im Erfolgsfall gehalten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind klar definiert, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und der Form des Vertragsabschlusses, welche wir Ihnen detailliert erläutern.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Ihre Pflicht als Auftraggeber besteht in der Provisionszahlung bei Erfolg, während der Makler keine direkte Verpflichtung zum Tätigwerden hat. Diese einseitige Verpflichtung kennzeichnet den Maklervertrag.

Die stillschweigende Vergütungsvereinbarung nach § 653 BGB

Ein Maklerlohn gilt gemäß § 653 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe bestimmt sich nach § 653 Abs. 2 BGB.

Beachten Sie, dass eine stillschweigende Vereinbarung der Vergütung nach § 653 Abs. 1 BGB dann vorliegt, wenn die erbrachte Leistung des Maklers unter den gegebenen Umständen nicht unentgeltlich erwartet werden kann. Die genaue Höhe dieser Vergütung wird dann gemäß § 653 Abs. 2 BGB bestimmt, falls keine explizite Vereinbarung getroffen wurde.

Formfreiheit und Ausnahmen bei Grundstücksgeschäften

Grundsätzlich ist der Maklervertrag formfrei. Allerdings ist bei Grundstücksgeschäften die analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 BGB zu prüfen, was eine wichtige Ausnahme darstellt.

Tatsächlich ist die Formfreiheit des Maklervertrags ein wesentliches Merkmal. Dennoch müssen Sie bei Geschäften, die Grundstücke betreffen, die mögliche analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 BGB beachten. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen eine notarielle Beurkundung erforderlich sein kann, um die Gültigkeit des Vertrages zu gewährleisten.

Maklervertrag: Wirksamkeitshindernisse und gesetzliche Verbote

Das Verbot der Eigenvermittlung und Verflechtung

Ein Maklervertrag ist nichtig, wenn eine Verflechtung zwischen Ihnen als Makler und der anderen Partei besteht. Diese Verflechtung untergräbt die Neutralität, die für eine ordnungsgemäße Vermittlung erforderlich ist, und führt zum Entfall des Vergütungsanspruchs.

Anwendungsbereich des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG)

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG entfällt Ihr Vergütungsanspruch, wenn Sie selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der vermittelten Wohnräume sind. Dies verhindert Interessenskonflikte bei der Wohnungsvermittlung.

Diese spezifische Regelung des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) ist darauf ausgelegt, Mieter zu schützen. Sie stellt sicher, dass Sie als Makler bei der Vermittlung von Mietwohnungen keine Doppelfunktion einnehmen, die Ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Somit soll die Fairness im Mietwohnungsmarkt gewahrt bleiben.

Abgrenzung zwischen Miet- und Kaufobjekten bei Verflechtungen

Diese spezifische Regelung des WoVermittG findet jedoch keine Anwendung auf Kaufverträge über Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen. Hier greifen die allgemeinen Regeln der Verflechtung, die Sie stets beachten müssen.

Anders ausgedrückt: Bei Kaufobjekten wie Wohnhäusern oder Eigentumswohnungen müssen Sie die allgemeingültigen Prinzipien der Verflechtung prüfen. Das WoVermittG ist hier nicht relevant, sodass die Nichtigkeitsgründe für Maklerverträge aus dem allgemeinen Zivilrecht Anwendung finden. Damit wird eine klare Trennung zwischen den Anwendungsbereichen der Gesetze geschaffen.

Der Provisionsanspruch nach § 652 BGB

Ihre Ansprüche auf eine Maklerprovision sind an ein detailliertes, sechsstufiges Prüfungsschema geknüpft, das Sie kennen sollten. Dieses Schema stellt sicher, dass alle relevanten Aspekte Ihrer Tätigkeit berücksichtigt werden, bevor ein Provisionsanspruch entsteht. Es beginnt mit der Gültigkeit des Maklervertrags und reicht bis zur Abwesenheit einer schädlichen Vorkenntnis des Interessenten, welche den Anspruch zunichtemachen könnte.

Das Prüfungsschema zum Vergütungsanspruch

Zunächst wird der Vergütungsanspruch nach einem sechsstufigen Schema geprüft: Es umfasst den wirksamen Maklervertrag, die Erbringung der Maklerleistung, das Zustandekommen eines Hauptvertrages, die Kausalität der Maklertätigkeit und schließlich das Fehlen einer schädlichen Vorkenntnis. Diese Schritte sind für Ihren Erfolg entscheidend.

Nachweis- und Vermittlungstätigkeit im Detail

Weiterhin ist die Erbringung der Maklerleistung, sei es durch Nachweis oder Vermittlung, ein zentraler Pfeiler Ihres Provisionsanspruchs. Ohne diese konkrete Tätigkeit, die Sie erbringen, kann kein Anspruch entstehen, selbst wenn ein Hauptvertrag zustande kommt.

Des Weiteren muss Ihre Tätigkeit entweder in einem Nachweis oder einer Vermittlung bestehen. Beim Nachweis benennen Sie dem Interessenten eine konkrete Vertragsgelegenheit, während die Vermittlung darauf abzielt, die Verhandlungen zwischen den Parteien zu fördern und den Abschluss des Hauptvertrages herbeizuführen. Beide Formen der Maklerleistung sind gleichwertig, solange sie kausal für den Hauptvertrag sind.

Die Bedeutung der Vorkenntnis und zusätzliche Maklerleistungen

Schließlich entfällt Ihr Anspruch, wenn der Interessent das Objekt bereits vor Ihrer Maklertätigkeit kannte. Diese schädliche Vorkenntnis ist ein häufiger Streitpunkt, der Ihren Provisionsanspruch gefährden kann, wenn Sie nicht proaktiv handeln.

Allerdings entfällt der Anspruch nicht, wenn Sie trotz Vorkenntnis entscheidende zusätzliche Informationen liefern. Dies könnten beispielsweise detaillierte Analysen, spezielle Finanzierungsmöglichkeiten oder Verhandlungsvorteile sein, die den Interessenten erst zum Abschluss des Hauptvertrages bewegen. Ihre Fähigkeit, Mehrwert zu schaffen, ist hierbei entscheidend.

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Kausalität und Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Anforderungen an die Mitursächlichkeit

Entscheidend ist, dass Ihre Maklerleistung mitursächlich für den Vertragsschluss war. Im „Kunstakademie-Fall“ wurde deutlich, dass bloße Nebeninformationen ohne Entscheidungsrelevanz nicht ausreichen, um die Kausalität zu begründen. Ihre Tätigkeit muss eine tatsächliche Bedeutung für die Entscheidungsfindung der Parteien gehabt haben.

Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH)

Die Rechtsprechung des BGH liefert Ihnen wichtige Orientierungspunkte. Der „Nachweismakler-Fall“ demonstriert beispielsweise, dass die Kausalität auch dann bestehen bleibt, wenn die Parteien nach Ihrem Nachweis weitere eigene Bemühungen zur Vertragsanbahnung unternommen haben.

Ferner verdeutlicht der BGH-Klassiker zu „Nachverhandlungen“, dass selbst eine erhebliche Kaufpreisreduzierung von 420.000 DM auf 385.000 DM den Provisionsanspruch nicht zwingend aufhebt. Der Anspruch blieb bestehen, da das Objekt durch diese Preisänderung nicht wesentlich verändert wurde und Ihr Nachweis weiterhin mitursächlich für den letztendlichen Vertragsschluss blieb.

Auswirkungen von Preisänderungen auf die Kausalität

Beachten Sie, dass Preisänderungen die Kausalität Ihrer Leistung nicht automatisch entfallen lassen. Wie im BGH-Klassiker zu „Nachverhandlungen“ gezeigt, führte eine Reduzierung von 420.000 DM auf 385.000 DM nicht zum Verlust des Anspruchs, da das Objekt im Wesentlichen identisch blieb.

Wichtig ist die Frage, ob die Preisänderung das Objekt derart verändert, dass ein völlig neues Geschäft vorliegt. Solange der Gegenstand Ihrer Vermittlung im Kern derselbe bleibt, können Sie auch bei Nachverhandlungen, die zu einem geringeren Kaufpreis führen, Ihren Provisionsanspruch behalten, sofern Ihr Nachweis weiterhin mitursächlich war.

Der Hauptvertrag und Leistungsstörungen

Wirksamkeitsvoraussetzungen des Hauptvertrages

Ihr Provisionsanspruch als Makler hängt entscheidend von der Wirksamkeit des Hauptvertrages ab. Eine Nichtigkeit, beispielsweise nach §§ 134, 138 BGB, oder eine Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB, führt zum Entfallen Ihres Anspruchs.

Einfluss von Anfechtung und Rücktritt auf die Provision

Ereignisse nach Vertragsschluss, wie Kündigung, Unmöglichkeit, Rücktritt oder Aufhebung, beeinflussen den bereits entstandenen Provisionsanspruch nicht. Sobald der Hauptvertrag wirksam ist, ist Ihr Anspruch grundsätzlich gesichert.

Demnach ist es für Sie von größter Bedeutung, dass der vermittelte Hauptvertrag von Anfang an gültig zustande kommt. Sollte der Vertrag im Nachhinein durch Kündigung aufgelöst werden, eine Leistung unmöglich werden, eine Partei vom Vertrag zurücktreten oder der Vertrag einvernehmlich aufgehoben werden, so bleiben Ihre bereits erworbenen Provisionsansprüche unberührt.

Besonderheiten beim Erwerb in der Zwangsvollstreckung

Beim Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist die Vereinbarung einer Provision ausschließlich individuell möglich. Eine Aufnahme solcher Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist hierbei unzulässig.

Beachten Sie hierbei, dass die üblichen Provisionsregelungen, die Sie vielleicht aus anderen Bereichen kennen, bei der Zwangsvollstreckung nicht greifen. Es ist zwingend erforderlich, dass Sie eine separate, auf den Einzelfall zugeschnittene Vereinbarung mit Ihrem Kunden treffen, um Ihren Provisionsanspruch rechtswirksam zu begründen.

Pflichtverletzungen und Haftung des Maklers

Bei Pflichtverletzungen, die ein Makler begeht, insbesondere bei der Vermittlung von komplexen Kapitalanlagen oder Auslandsimmobilien, können für Sie als Makler erhebliche Konsequenzen entstehen. Sie können schadensersatzpflichtig werden, basierend auf § 280 BGB oder den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Ihr Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB verwirkt wird. Agieren Sie als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, trägt dieser gemäß § 278 BGB die Haftung für Ihr Fehlverhalten.

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung

Verletzen Sie vorvertragliche Pflichten, vornehmlich bei Kapitalanlagen oder Auslandsimmobilien, können Sie gemäß § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Eine solche Pflichtverletzung kann erhebliche finanzielle Folgen für Sie haben.

Verwirkung des Lohnanspruchs nach § 654 BGB

Ihr Provisionsanspruch kann nach § 654 BGB verwirkt werden, wenn Sie sich in einer Weise verhalten, die den Interessen Ihres Auftraggebers grob zuwiderläuft. Dies betrifft insbesondere Fälle unredlichen Handelns.

Diese Verwirkung Ihres Lohnanspruchs tritt ein, wenn Sie als Makler die Interessen Ihres Auftraggebers vorsätzlich oder grob fahrlässig missachten. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Tätigwerden für beide Parteien ohne deren Zustimmung, wodurch Sie Ihre neutrale Stellung aufgeben und die Vertrauensgrundlage zerstören.

Haftung für Erfüllungsgehilfen im Maklerrecht

Handeln Sie als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, haftet der Verkäufer nach § 278 BGB für Ihr Fehlverhalten. Dies bedeutet, dass der Verkäufer für Ihre Fehler einstehen muss.

Sollten Sie als Makler im Auftrag des Verkäufers tätig sein und dabei eine Pflichtverletzung begehen, die zu einem Schaden führt, so wird dem Verkäufer Ihr Fehlverhalten zugerechnet. Die Haftung des Verkäufers nach § 278 BGB erstreckt sich auf alle Handlungen, die Sie in Ausführung Ihrer Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe vornehmen.

Fazit zum Maklervertrag

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie den Maklervertrag als einen erfolgsabhängigen Vertrag verstehen müssen, dessen rechtliche Feinheiten sich aus § 652 BGB und der umfangreichen Rechtsprechung ergeben. Dieser Vertrag stellt strenge Anforderungen an die Kausalität und die Wirksamkeit des Hauptvertrages.

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FAQ – Maklervertrag

Nein, der reine Abschluss eines Maklervertrags ist in der Regel nicht kostenpflichtig. Für die Unterschrift unter den Vertrag, das Anfordern eines Exposés oder die Teilnahme an einer Besichtigung fällt normalerweise keine direkte Gebühr an. Kosten entstehen meist erst dann, wenn der Makler erfolgreich tätig war und ein Kauf-, Miet- oder Vermittlungsvertrag zustande kommt. Dann kann eine Maklerprovision fällig werden. Wichtig ist daher, vor der Unterzeichnung genau zu prüfen, wann eine Provision entsteht, wie hoch sie ist und wer sie zahlen muss.

Die Dauer der Bindung hängt vor allem von der Art des Maklervertrags und den vereinbarten Vertragsbedingungen ab. Eine gesetzlich festgelegte Standardlaufzeit gibt es nicht. In der Praxis werden Maklerverträge häufig für drei bis sechs Monate geschlossen. Besonders bei qualifizierten Alleinaufträgen ist eine feste Laufzeit üblich, damit der Makler genügend Zeit hat, die Immobilie professionell zu vermarkten. Nach Ablauf der vereinbarten Frist endet der Vertrag entweder automatisch oder er verlängert sich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Ein Maklervertrag, auch Maklerauftrag genannt, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Makler. Darin wird geregelt, welche Leistung der Makler erbringen soll, zum Beispiel die Vermittlung eines Käufers, Verkäufers, Mieters oder Vermieters. Bei Immobilien geht es häufig darum, eine Immobilie erfolgreich zu verkaufen, zu vermieten oder passende Interessenten zu finden. Der Makler wird dabei meist nur im Erfolgsfall vergütet. Das bedeutet: Eine Provision fällt in der Regel erst an, wenn durch seine Tätigkeit ein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt.

Aus einem Maklervertrag können Sie je nach Situation auf unterschiedliche Weise herauskommen. Wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume oder online abgeschlossen, kann häufig ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Maklers kann außerdem eine fristlose Kündigung möglich sein. Bei befristeten Verträgen endet die Bindung meist automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine weitere Möglichkeit ist eine einvernehmliche Aufhebung, bei der sich Auftraggeber und Makler gemeinsam darauf einigen, den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Ob Sie trotz Maklervertrag privat verkaufen dürfen, hängt von der Vertragsart ab. Bei einem einfachen Maklerauftrag dürfen Eigentümer in der Regel weiterhin selbst Käufer suchen oder zusätzlich andere Makler beauftragen. Anders sieht es bei einem Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag aus. Hier kann vereinbart sein, dass ausschließlich der beauftragte Makler tätig werden darf oder dass auch selbst gefundene Käufer über den Makler abgewickelt werden müssen. Deshalb sollten Eigentümer den Vertrag genau prüfen, bevor sie parallel privat verkaufen.

Maklergebühren lassen sich vor allem dann vermeiden, wenn kein Makler eingeschaltet wird. Beim Immobilienkauf kann das zum Beispiel der direkte Kontakt zu privaten Verkäufern oder Bauträgern sein. Wer direkt mit einem Bauträger kauft, zahlt häufig keine klassische Maklerprovision, da kein vermittelnder Makler beteiligt ist. Allerdings sollte man auch ohne Makler alle Unterlagen, Preise, Vertragsbedingungen und den Zustand der Immobilie sorgfältig prüfen. Beim privaten Verkauf ohne Makler entfällt zwar die Provision, dafür übernehmen Eigentümer Vermarktung, Besichtigungen, Preisverhandlung und rechtliche Vorbereitung selbst.


Wie lassen sich Maklergebühren vermeiden?

Bei einem Maklervertrag sollten Sie besonders auf die Vertragsart, die Laufzeit, die Provisionshöhe und die genauen Pflichten des Maklers achten. Wichtig ist, ob es sich um einen einfachen Maklerauftrag, einen Alleinauftrag oder einen qualifizierten Alleinauftrag handelt. Außerdem sollte klar geregelt sein, wann die Provision fällig wird und wer sie bezahlt. Auch Kündigungsfristen, Widerrufsrechte, Vermarktungsmaßnahmen und mögliche Zusatzkosten sollten transparent im Vertrag stehen. Seit 2020 müssen Maklerverträge beim Immobilienkauf mindestens in Textform abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail.

Ja, ein Maklervertrag kann grundsätzlich gekündigt werden, allerdings hängen die Möglichkeiten von der Vertragsart und der vereinbarten Laufzeit ab. Ein unbefristeter Maklervertrag kann meist ordentlich gekündigt werden. Bei einem befristeten Vertrag ist eine vorzeitige Kündigung oft nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder beide Seiten einer Aufhebung zustimmen. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Makler seine Pflichten erheblich verletzt. Deshalb sollte vor der Kündigung immer geprüft werden, welche Regelungen im Vertrag vereinbart wurden.

Ein Maklervertrag kann ungültig oder unwirksam sein, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten wurden. Beim Immobilienkauf ist etwa die Textform erforderlich. Außerdem gelten seit 2020 besondere Regeln zur Verteilung der Maklerkosten beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher. Wird vereinbart, dass eine Partei mehr als zulässig belastet wird, oder ist die Kostenverteilung nicht korrekt geregelt ist, kann dies problematisch sein. Auch fehlende Transparenz, unzulässige Klauseln oder falsche Angaben können dazu führen, dass einzelne Vertragsbestandteile oder der gesamte Maklervertrag unwirksam sind.



Quellen:

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