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Grundsteuer berechnen: Formel, Modelle und Praxisleitfaden

Ab 2026 wird die Grundsteuer B nach der Formel Grundsteuer B = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz berechnet. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen Schritt für Schritt, welche Unterlagen und Daten Sie benötigen, wie die Länder-Modelle funktionieren, welche Hebesätze Ihre Steuerlast beeinflussen und welche praktischen Effekte Sie erwarten können. Dieser Leitfaden ordnet die Reform praxisnah ein, ersetzt jedoch keine steuerliche Beratung.

Grundsteuer berechnen - S Immobilienpartner / Neues von uns

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kurzformel: Grundsteuer B = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz.
  • Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und variiert stark (üblich: ca. 200-1.000+ %), sodass die tatsächliche Steuer regional sehr unterschiedlich ausfällt.
  • Ab 2026 gilt eine neue Berechnung; Bundesländer nutzen unterschiedliche Modelle (Bundesmodell, Flächenmodell, Bodenwertmodell), was die individuelle Belastung beeinflussen kann.
  • Für Vermieter und Mieter wichtig: Die Grundsteuer kann in vielen Fällen über die Nebenkosten bzw. Betriebskosten abgerechnet werden, sofern die Umlage mietvertraglich vereinbart ist.

Grundsteuer Überblick

Definition der Grundsteuer

Sie betrifft die jährliche Kommunalabgabe auf Grundeigentum; ab 2026 gilt für die Grundsteuer B die Berechnung Grundsteuer B = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Gemeinden bestimmen den Hebesatz, die Einnahmen finanzieren kommunale Aufgaben und betreffen rund 35 Millionen Grundstücke, die den Kommunen jährlich etwa 14 Milliarden Euro bringen. Die Reform ersetzt frühere Einheitswert‑Berechnungen.

Arten der Grundsteuer

Sie müssen zwischen drei Hauptarten unterscheiden: Grundsteuer A für land‑ und forstwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke sowie Gebäude und Grundsteuer C als Instrument der Reform zur Aktivierung von Bauland. Für Ihre Praxis ist vorrangig die Grundsteuer B relevant, da sie neu bewertet und durch den kommunalen Hebesatz konkretisiert wird.

Für Ihre Einordnung: Die Bundesländer nutzen unterschiedliche Modelle – das Bundesmodell (Verkehrswert, in 9 Ländern), das Flächenmodell (Bayern, Hamburg, Hessen) und das Bodenwertmodell (Baden‑Württemberg). Hebesätze variieren stark (Mindestrahmen 200 %, typ. 400-800 %); Berlin liegt bei 810 %, Duisburg bei 855 % und manche Gemeinden überschreiten 1.000 %. Ein Beispiel: Einheitswert 35.000 €, Steuermesszahl 3,5‰ → Messbetrag 122,50 €; bei 855 % Hebesatz ergibt das 1.047,38 €.

Gesetzliche Grundlagen

Grundsteuergesetz (GrStG)

Das GrStG definiert die Bemessungsgrundlagen: historisch der Einheitswert (1964/1935), die Grundsteuermesszahl (§14 für A, §15 für B) in Promille und den kommunalen Hebesatz. Für dich bedeutet das: Grundsteuer = Einheitswert × Steuermesszahl × Hebesatz; Gemeinden setzen den Hebesatz fest (Mindestgrenze 200 %), üblich sind 400-800 %, Berlin liegt bei 810 %, einzelne Orte über 1.000 %.

Änderung durch die Grundsteuerreform

Ab 2026 wird die Grundsteuer B neu berechnet: statt des alten Einheitswerts nutzt man den Grundsteuerwert; die Berechnung folgt der Formel Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Unterschiedliche Modelle (Bundesmodell, Flächenmodell, Bodenwertmodell) gelten je nach Bundesland; neun Länder verwenden das Bundesmodell, Bayern/Hamburg/Hessen das Flächenmodell, Baden‑Württemberg das Bodenwertmodell.

Je nach Modell und Standort kann Ihre Steuer steigen oder sinken. Im Bundesmodell fließt näher am Verkehrswert gerechnet mehr Immobiliendaten ein, wodurch innerstädtische Werte tendenziell höher ausfallen; im Flächenmodell dominiert die Wohnfläche, es reicht oft eine einfache Flächenangabe. Die Kommunen können durch Anpassung des Hebesatzes Effekte ausgleichen – Beispiele zeigen, dass ein identischer Grundsteuerwert bei 400 % gegenüber 800 % Hebesatz die Steuer halbiert bzw. verdoppelt. Die neue Grundsteuererklärung erfolgt elektronisch über ELSTER; prüfen Sie, welches Modell Ihr Bundesland anwendet und ob Ihre Gemeinde Hebesatzänderungen plant.

Berechnung der Grundsteuer

Grundsteuer-Wert

Der Grundsteuer-Wert (häufig als Einheitswert bezeichnet) bildet die Bemessungsgrundlage, die je nach Modell aus Bodenrichtwerten, Sach- oder Verkehrswert abgeleitet wird; für ein unbebautes Grundstück wurde in einem Beispiel ein Einheitswert von 35.000 € angesetzt. Sie multiplizieren diesen Wert später mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz, daher beeinflussen Bodenrichtwert, Lage und Modell direkt Ihre jährliche Steuerlast.

Steuermesszahl

Die Steuermesszahl gibt in Promille an, welcher Anteil des Grundsteuer-Werts steuerpflichtig ist; ein Beispielwert für ein unbebautes Grundstück liegt bei 3,5 ‰, womit aus 35.000 € ein Messbetrag von 122,50 € entsteht (35.000 × 3,5/1.000).

Rechtlich sind die Promillewerte in §14 (Grundsteuer A) und §15 (Grundsteuer B) geregelt und unterscheiden sich nach Grundstücksart und Nutzung; bei Wohngebäuden, Gewerbeimmobilien oder unbebauten Flächen können unterschiedliche Messzahlen gelten, wodurch gleiche Einheitswerte zu stark abweichenden Messbeträgen führen – halbiert sich die Messzahl, halbiert sich der Messbetrag und damit vorerst Ihre Grundlage für die tatsächliche Steuer.

Hebesatz

Der Hebesatz ist der von der Gemeinde festgelegte Multiplikator (in Prozent), der den Messbetrag zur endgültigen Grundsteuer hochrechnet; üblich sind Hebesätze zwischen knapp 400 % und über 800 %, im Mittel liegt Berlin bei etwa 810 %, Schleswig-Holstein bei rund 363 % und in Duisburg bei 855 % (einige Gemeinden erreichen über 1.000 %).

Die Kommune setzt den Hebesatz jährlich fest und darf ihn nicht unter 200 % senken; praktisch bedeutet das: Ihr Messbetrag von 122,50 € multipliziert mit 855 % ergibt 1.047,38 € Jahressteuer (122,50 × 8,55). Sie sollten daher vor Kauf oder Planung den lokalen Hebesatz prüfen, denn er bestimmt den größten variablen Einfluss auf Ihre jährliche Belastung.

Berechnungsmodelle

Bundesmodell

Im Bundesmodell wird der Verkehrswert zugrunde gelegt; 9 Bundesländer folgen diesem Vorschlag. Wenn Ihr Verkehrswert z. B. 300.000 € beträgt und die Steuermesszahl 3,5 ‰ ist, ergibt das einen Steuermessbetrag von 1.050 €; multipliziert mit einem Hebesatz von 400 % wäre Ihre Jahresgrundsteuer 4.200 €. Das Modell benötigt die umfangreichsten Marktdaten und ist am sensibelsten gegenüber Wertsteigerungen.

Flächenmodell

Das Flächenmodell, eingesetzt in Bayern, Hamburg und Hessen, berechnet die Steuer primär nach Fläche und ggf. einem Lagefaktor. Beispiel: Ihre Wohnfläche 120 m² × Flächenwert 2 €/m² → 240 € Steuermessbasis; bei 500 % Hebesatz ergäbe das 1.200 € Jahresgrundsteuer. So reduziert sich der Datenerfassungsaufwand.

Zusätzlich ist das Flächenmodell leichter nachvollziehbar und administrativ günstiger, weil keine Verkehrswertermittlung nötig ist; allerdings kann es Grundstücke in teuren Lagen unterbewerten und große Flächen in ländlichen Gebieten stärker belasten. In der Praxis beobachten Sie oft stabilere Steueränderungen, aber auch Verteilungswirkungen: Neubauten mit großer Wohnfläche können anteilig stärker belastet werden.

Bodenwertmodell

Das Bodenwertmodell, ausschließlich in Baden‑Württemberg genutzt, stützt sich auf den Bodenrichtwert. Beispiel: Bodenrichtwert 200 €/m² × Grundstücksfläche 500 m² = Bodenwert 100.000 €; bei 3,5 ‰ Steuermesszahl entsteht ein Messbetrag von 350 €, und bei 400 % Hebesatz eine Jahresgrundsteuer von 1.400 €.

Weiterhin beruhen die Bodenrichtwerte auf den Gutachterausschüssen der Länder und bilden zonenspezifische Marktwerte ab; dadurch spiegelt das Modell Standortunterschiede sehr genau, verlangt aber aktuelle Bodenrichtwertdaten und kann in stark steigenden Märkten zu deutlichen Steuerzuwächsen führen.

Durchführung der Grundsteuererklärung

Notwendige Unterlagen

Sie benötigen den aktuellen Einheitswert- oder Grundsteuerwertbescheid, Flurstücksnummer/Lageplan, Grundstücks- und Wohnflächenangaben, Baujahr, Nutzungsart, Ihre Eigentümerdaten und Steuer‑ID; zusätzlich halten Sie bei Anwendung des Bundesmodells Verkehrswertunterlagen bereit und beim Flächen‑ oder Bodenwertmodell die genauen Flächenangaben bzw. Bodenrichtwerte (Bayern, Hamburg, Hessen: Flächenmodell; Baden‑Württemberg: Bodenwertmodell; 9 Länder nutzen das Bundesmodell).

Fristen und Fristversäumnis

Die Reform gilt ab 2026; Abgabefristen legt das zuständige Finanzamt bzw. Bundesland fest und die Einreichung erfolgt meist elektronisch über ELSTER; wenn Sie die Frist versäumen, kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen, die zu Nachforderungen führen kann.

Sie sollten rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen, wenn erforderlich; andernfalls droht ein Schätzbescheid, der oft ungünstiger ausfällt. Als konkretes Beispiel: Bei einem Einheitswert von 35.000 €, einer Steuermesszahl von 3,5 ‰ und einem Hebesatz von 855 % ergibt sich eine Jahresgrundsteuer von rund 1.047 € – eine nachträgliche Schätzung in dieser Größenordnung kann Ihre Belastung überraschend erhöhen, also reichen Sie die Erklärung möglichst fristgerecht über ELSTER ein.

Auswirkungen der Grundsteuerreform

Änderungen für Eigentümer

Ab 2026 wird Ihre Steuerlast direkt durch den neu ermittelten Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und den kommunalen Hebesatz bestimmt; bei gleichbleibendem Grundsteuerwert kann etwa ein Hebesatz von 400% versus 800% die jährliche Belastung verdoppeln. Konkret: Ein Grundsteuermessbetrag von 122,50 € ergibt bei Duisburgs Hebesatz (855%) rund 1.047,38 € jährlich, in Gemeinden mit Hebesätzen >1.000% sind Belastungen deutlich höher.

Mögliche Preisanpassungen

Sie sollten damit rechnen, dass Käufer und Investoren gestiegene Jahreskosten in Kaufpreisen und Bewertungsannahmen berücksichtigen; ein Anstieg des Hebesatzes von 400% auf 600% erhöht die Jahressteuer um 50% (bei 122,50 € Messbetrag von 490 € auf 735 €). Gemeinden mit Hebesätzen zwischen ~400-800% (Berlin 810%, einige Kommunen >1.000%) bestimmen hier die Richtung.

Als Folge rechnen Marktteilnehmer jährliche Mehrkosten häufig hoch: Steigen Ihre jährlichen Grundsteuerkosten z.B. um 300-600 €, sind das monatlich etwa 25-50 €. Nach der Faustregel kann ein Käufer diesen jährlichen Mehraufwand mit einem Kapitalisierungsfaktor von 20-25 multiplizieren, was den theoretischen Kaufpreis um rund 6.000-15.000 € drücken kann (bei 300-600 € Jahresmehrkosten).

Effekte auf Mietverhältnisse

Die Grundsteuer ist in der Regel als Betriebskosten umlagefähig; das bedeutet, Sie können als Vermieter die erhöhte Belastung anteilig über die Nebenkostenabrechnung weitergeben, sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Bei einer jährlichen Mehrbelastung von 300 € erhöht sich die monatliche Nebenkostenlast für den Mieter um ca. 25 €.

Im Detail: Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Posten; für Bestandsmieter ändert sich die Kaltmiete nicht automatisch, stattdessen wirkt sich die Erhöhung über die Nebenkostenabrechnung aus. Bei Neuverträgen werden Vermieter oft die erwarteten höheren Betriebskosten in die Kaltmiete einpreisen, was die Bruttomietrendite und die Vermietbarkeit beeinflussen kann.

Schlussfolgerungen und Ausblick zur Grundsteuer

Zukünftige Entwicklungen

Ab 2026 sollten Sie damit rechnen, dass die Berechnungsmodelle weiter harmonisiert werden; neun Bundesländer nutzen bereits das Bundesmodell, Bayern, Hamburg und Hessen das Flächenmodell und Baden‑Württemberg das Bodenwertmodell. Da die Reform mehr datenbasierte Werte verlangt, steigen Bedeutung von ELSTER‑Digitalisierung und Aktualisierung von Bodenrichtwerten; konkret beeinflusst dies, wie schnell sich Änderungen bei Hebesätzen und Messzahlen in Ihrer jährlichen Steuerlast widerspiegeln.

Bedeutung der Grundsteuer in der Kommunalfinanzierung

Für Ihre Kommune ist die Grundsteuer nach der Gewerbesteuer die zweitgrößte Einnahmequelle: rund 35 Millionen Grundstücke liefern den Kommunen zusammen etwa 14 Milliarden Euro jährlich. Weil jede Gemeinde den Hebesatz frei festlegt (mindestens 200 Prozent), beeinflussen lokale Entscheidungen direkt Ihre persönliche Steuerbelastung und die Finanzierung von Straßen, Schulen und Infrastruktur.

Beispiele zeigen die Spreizung: Ein Einheitswert von 35.000 Euro mit einer Steuermesszahl von 3,5‰ ergibt einen Messbetrag von 122,50 Euro; multipliziert mit Duisburgs Hebesatz von 855% resultiert Ihre Jahressteuer von 1.047,38 Euro, während ein weit niedrigerer Hebesatz zu nur rund 98 Euro führen kann. Wenn Ihre Gemeinde den Hebesatz etwa von 400% auf 500% erhöht, steigt bei demselben Messbetrag die Jahreslast von 490 auf 612,50 Euro – also um 122,50 Euro. Solche Beispiele verdeutlichen, warum Sie Hebesatz‑Entscheidungen beobachten sollten: jede Erhöhung fließt unmittelbar in Haushaltsposten wie Kinderbetreuung, Straßenunterhalt oder Klimaanpassung.

Grundsteuer berechnen

Zum Schluss: Berechnen Sie die Grundsteuer mit der Formel Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz; der Hebesatz Ihrer Gemeinde entscheidet die Höhe, die Reform ab 2025 ändert Bewertungsgrundlagen und kann Ihre Belastung beeinflussen; prüfen Sie Ihr Berechnungsmodell (Bundes-, Flächen- oder Bodenwertmodell) und die lokalen Hebesätze und holen Sie bei Bedarf steuerliche Beratung ein.

Im Folgenden verlinken wir Ihnen noch ein nützliches Video zu dem Thema:

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FAQ

Für die Berechnung der Grundsteuer gilt weiterhin das 3‑Stufen-Prinzip: Grundsteuerwert → Steuermessbetrag → Grundsteuer.
Grundsteuer berechnen (Kurzformel):
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz / 100

Und der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus:
Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl

Damit lautet die komplette Grundsteuer-Formel (auch „Grundsteuer berechnen Formel 2025“):
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

Wichtig: Steuermesszahl wird häufig in Promille (‰) angegeben (also z. B. 0,91 ‰ = 0,00091), der Hebesatz in Prozent (z. B. 350 % = Faktor 3,5).

Die Bemessungsgrundlage Grundsteuer (auch: Grundsteuer Bemessungsgrundlage) hängt vom Bundesland-Modell ab, ist aber immer die Grundlage für den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteuerwert-Ermittlung.

  • Baden‑Württemberg: Bodenrichtwert × Grundstücksfläche (Bodenwertmodell)
  • Bayern (Flächenmodell): Flächenansatz (Grundstück + Gebäude/ Wohnfläche) mit festen Äquivalenzzahlen
  • Bundesmodell (viele Länder): wertabhängig (u. a. Bodenrichtwert, Miete/Ertragsdaten, Gebäudedaten)

Merksatz für die Ermittlung der Grundsteuer:
Bemessungsgrundlage → Grundsteuerwert → Steuermessbetrag → Hebesatz → Grundsteuer

In Baden‑Württemberg gilt ab 2025 das modifizierte Bodenwertmodell. Für die Berechnung der Grundsteuer B zählt im Kern: Grundstücksfläche × Bodenrichtwert.

Grundsteuerwert berechnen (BW):
Grundsteuerwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert

Grundsteuer B berechnen (BW):

  1. Grundsteuerwert ermitteln
  2. mit Steuermesszahl → Steuermessbetrag
  3. mit Hebesatz → Grundsteuer

Beispiel Grundsteuer berechnen 2025 (BW):

  • Grundstück: 400 m²
  • Bodenrichtwert: 250 €/m² → Grundsteuerwert = 400 × 250 = 100.000 €
  • Steuermesszahl: 0,91 ‰ → Steuermessbetrag = 100.000 × 0,00091 = 91 €
  • Hebesatz: 350 % → Grundsteuer = 91 × 3,5 = 318,50 € pro Jahr

Hinweis (BW): Wohnfläche, Alter, Ausstattung oder Zustand sind für die Grundsteuer-Berechnung in BW nicht entscheidend – maßgeblich ist der Bodenwert.

Bayern nutzt ein Flächenmodell. Für die Grundsteuer Berechnung 2025 werden je Quadratmeter feste Werte angesetzt (Äquivalenzbeträge), daraus folgt der Messbetrag, anschließend der Hebesatz.

Grundsteuer B Berechnung (Bayern – vereinfacht):
Messbetrag = (Grundstücksfläche × Ansatz) + (Wohn-/Nutzfläche × Ansatz)
Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz-Faktor (Hebesatz % / 100)

Beispiel (Nürnberg):

  • Grundstück: 1.000 m² × 0,04 €/m² = 40 €
  • Wohnfläche: 260 m² × 0,50 €/m² = 130 €
  • Messbetrag = 170 €
  • Hebesatz: 555 % → Faktor 5,55
  • Grundsteuer = 170 × 5,55 = 943,50 € pro Jahr

Das ist praktisch die „neu Grundsteuer berechnen“-Logik in Bayern: Fläche × feste Ansätze → Hebesatz anwenden.

Die Grundsteuerwert-Berechnung ist Schritt 1 der Berechnung von Grundsteuer. Der Grundsteuerwert ist nicht die zu zahlende Steuer, sondern die Bewertungsbasis, aus der über die Steuermesszahl der Steuermessbetrag entsteht.

Kurz:
Grundsteuerwert ermitteln → Messbetrag → Hebesatz → Grundsteuerhöhe

Die Höhe der Grundsteuer hängt vor allem ab von:

  1. Grundsteuerwert (je nach Landesmodell)
  2. Steuermesszahl (gesetzlich geregelt)
  3. Hebesatz (Gemeinde/Stadt)

Darum kann die Grundsteuer Höhe berechnen in zwei Nachbarorten sehr unterschiedlich ausfallen, obwohl das Grundstück ähnlich ist: der Hebesatz macht den großen Unterschied.

Den Hebesatz beschließt die jeweilige Gemeinde. Für die Grundsteuerberechnung ab 2025 gilt:

  • Ein höherer Hebesatz erhöht die Grundsteuer direkt (Multiplikator).
  • Hebesätze liegen je nach Kommune oft grob zwischen ca. 200 % und über 1.000 %.

Formel zur Einordnung:
Grundsteuer = Messbetrag × (Hebesatz/100)

Für das Berechnen der Grundsteuer sind je nach Bundesland unterschiedliche Daten nötig:

  1. Bundesmodell (wert-/verkehrswertnah):
    Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Gebäudeart, Baujahr, Wohn-/Nutzfläche, ggf. Mieten/Ertragsdaten.
  2. Flächenmodell (z. B. Bayern):
    Grundstücksfläche + Wohn-/Nutzfläche, feste Quadratmeteransätze, ggf. Lagefaktoren.

Bodenwertmodell (z. B. Baden‑Württemberg):
Grundstücksfläche × Bodenrichtwert (Gebäudeparameter meist nachrangig oder ohne Wirkung).

Die Grundsteuer ist jährlich geschuldet, wird aber meist vierteljährlich gezahlt:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Damit ist die Grundsteuer-Ermittlung (Bescheid) zwar jährlich, die Zahlung aber in Raten üblich.

Nein. Für die Grundsteuer berechnen in Baden‑Württemberg (ab 2025) ist die Wohnfläche grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist die Grundsteuerwert-Ermittlung über:
Grundstücksfläche × Bodenrichtwert.

  • Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Grundsteuer B: bebaute und unbebaute Grundstücke (Wohnen/Gewerbe)

Die Berechnung der Grundsteuer A folgt eigenen Bewertungsregeln; die Berechnung Grundsteuer B betrifft die meisten privaten Immobilien (Haus, Wohnung, Baugrundstück).

Ja – eine überschlägige Grundsteuerberechnung ist möglich, wenn du diese Werte hast:

  • Grundsteuerwert (oder Daten zur Grundsteuerwert-Berechnung, z. B. Bodenrichtwert/Fläche)
  • Steuermesszahl (abhängig von Objektart und Landesrecht)
  • Hebesatz deiner Kommune

Dann gilt:
Grundsteuer (jährlich) = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

Das ist die praktische Antwort auf „wie Grundsteuer berechnen“ bzw. „Grundsteuer für Haus berechnen“.

Typisch (je nach Bundesland/Modell):

  • Flurstück, Adresse, Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert (z. B. BORIS)
  • Wohn-/Nutzfläche (falls relevant, z. B. Bayern/Bundesmodell)
  • Baujahr, Objektart, Anzahl Wohnungen (modellabhängig)

Eigentumsnachweis/Grundbuchdaten
Abgabe meist über ELSTER.

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Grundlagen schätzen, es können Zuschläge anfallen, und Bescheide können später angepasst werden. Für eine korrekte Neuberechnung der Grundsteuer lohnt sich rechtzeitiges Einreichen oder ggf. Fristverlängerung.

In vielen Fällen ja: Die Grundsteuer zählt meist zu den umlagefähigen Betriebskosten (wenn mietvertraglich vereinbart). Dadurch wirkt die Höhe der Grundsteuer auf die Warmmiete (über die Nebenkostenabrechnung), nicht automatisch auf die Kaltmiete.

  • Grundsteuer: laufende, jährliche Steuer (Grundbesitzabgabe)
  • Grunderwerbsteuer: einmalig beim Immobilienkauf

Wer nach „grunderwerbsteuer berechnen formel“ sucht, meint eine andere Steuer als „Grundsteuer berechnen“.

Quellen:

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