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Maklervertrag kündigen: Das sollten Sie wissen

Die Entscheidung, einen Immobilienmakler zu beauftragen, kann den Stress eines privaten Hausverkaufs erheblich mindern und eine profitable Vermarktung ermöglichen. Doch was passiert, wenn die Zusammenarbeit nicht den Erwartungen entspricht oder sich Ihre Pläne ändern? Dieser Immobilienratgeber beantwortet wichtige Fragen zu Kosten, gesetzlichen Regelungen und der korrekten Kündigung von Maklerverträgen, damit Sie stets die Kontrolle behalten.

Maklervertrag kündigen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kündigungsmöglichkeiten hängen von der Vertragsart ab: Einfache Makleraufträge lassen sich meist unkompliziert beenden, während bei befristeten Alleinaufträgen besondere Regelungen gelten.
  • Ein Widerruf kann innerhalb von 14 Tagen möglich sein: Bei bestimmten Verbraucherverträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht; bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung kann sich die Frist verlängern.
  • Auch nach der Kündigung können Kosten entstehen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin ein Provisionsanspruch bestehen, insbesondere wenn der spätere Verkauf auf die Vermittlungsleistung des Maklers zurückzuführen ist.

Die verschiedenen Arten von Makleraufträgen

Ihre Entscheidung für einen Maklervertrag hängt stark von der Art des Auftrags ab, den Sie wählen. Unterschiedliche Auftragsarten bieten Ihnen verschiedene Freiheitsgrade und Verpflichtungen, die sich direkt auf den Verkaufsprozess Ihrer Immobilie auswirken können. Es ist wichtig, die feinen Unterschiede zu verstehen, um den für Ihre Situation passendsten Weg zu finden und spätere Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Der einfache Maklerauftrag

Beim einfachen Auftrag haben Sie die Flexibilität, mehrere Makler gleichzeitig zu beauftragen. Zusätzlich bleibt es Ihnen gestattet, Ihr Haus auch selbst zu verkaufen, ohne dass dadurch Provisionsansprüche der Makler entstehen, sofern der Verkauf nicht durch deren Vermittlung zustande kommt.

Besonderheiten des Makleralleinauftrags

Dieser Auftragstyp verpflichtet den von Ihnen beauftragten Makler zu aktiven Verkaufsbemühungen. Sie als Auftraggeber sind dabei an diesen einen Makler gebunden, dürfen also keine weiteren Makler einschalten.

Ein wesentlicher Vorteil des Makleralleinauftrags liegt in der erhöhten Motivation des Maklers. Da er der einzige Ansprechpartner für den Verkauf ist, investiert er in der Regel mehr Zeit und Ressourcen in die Vermarktung Ihrer Immobilie. Dies kann sich in umfassenderen Marketingstrategien, professionelleren Exposés und einer intensiveren Betreuung der Interessenten äußern, was den Verkaufsprozess beschleunigen kann.

Der qualifizierte Alleinauftrag und Schadensersatzansprüche

Der qualifizierte Alleinauftrag untersagt Ihnen den Privatverkauf der Immobilie vollständig. Er ermöglicht zudem Immobilienreservierungen für potenzielle Käufer, was den Verkaufsprozess strukturieren kann.

Verstoßen Sie bei einem qualifizierten Alleinauftrag gegen das Verbot des Privatverkaufs und veräußern die Immobilie eigenständig, kann der Makler unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche basieren auf dem entgangenen Provisionsanspruch des Maklers, da Sie durch Ihr Handeln dessen vertraglich zugesicherte Verkaufschance vereitelt haben. Prüfen Sie daher genau die Bedingungen und Konsequenzen eines solchen Vertrags, bevor Sie ihn eingehen.

Maklerkosten und Provisionsregelungen

Berechnung der Maklercourtage

Die Berechnung der Maklercourtage orientiert sich am erzielten Verkaufspreis der Immobilie. Für Einfamilienhäuser wird diese Gebühr in der Regel hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Sie beträgt etwa in Nordrhein-Westfalen oft 3,57 % für jede Partei.

Die Neuregelung zur Provisionsverteilung

Seit der Neuregelung ist die Abwälzung der Maklerkosten auf den Käufer auf maximal 50 % der Gesamtkosten begrenzt. Diese Regelung gewährleistet eine fairere Verteilung der finanziellen Lasten. Diese gesetzliche Änderung, die am 23. Dezember 2020 in Kraft trat, zielte darauf ab, die Kosten für den Erwerb von Wohneigentum zu senken und die Käufer zu entlasten. Sie betrifft speziell den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher, wodurch eine einseitige Belastung des Käufers verhindert wird. Makler und Verkäufer müssen sich nun die Provision teilen, was die Verhandlungsposition des Käufers stärkt.

Abweichungen bei Gewerbeimmobilien und Grundstücken

Bei Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken gelten abweichende Provisionsregelungen, da die Neuregelung hier keine Anwendung findet. Die Verteilung der Maklerkosten ist in diesen Fällen frei verhandelbar. Oftmals wird bei diesen Objekttypen die gesamte Provision vom Käufer getragen oder es wird eine individuelle Vereinbarung getroffen. Es ist ratsam, die genauen Konditionen vorab schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Höhe der Courtage kann hier regional und je nach Art des Objekts stark variieren.

Das Bestellerprinzip bei Mietobjekten

Für Vermietungen bleibt das Bestellerprinzip weiterhin maßgeblich. Wer den Makler beauftragt, muss auch die Provision zahlen, was in den meisten Fällen der Vermieter ist. Dieses Prinzip schützt Mieter davor, für eine Leistung zahlen zu müssen, die sie nicht beauftragt haben. Beauftragen Sie als Vermieter einen Makler, um einen geeigneten Mieter zu finden, sind Sie für die Zahlung der Maklerprovision verantwortlich. Die Höhe der Provision ist dabei gesetzlich auf maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer begrenzt.

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Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Kündigungsmodalitäten beim einfachen Auftrag

Einfache Maklerverträge bieten Ihnen die Flexibilität, diese jederzeit zu beenden. Eine spezifische Kündigungsfrist ist hierbei nicht vorgeschrieben, was Ihnen ermöglicht, sich schnell von der vertraglichen Bindung zu lösen, falls Ihre Bedürfnisse sich ändern oder Sie einen anderen Weg einschlagen möchten.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Befristete Maklerverträge erfordern für eine vorzeitige Beendigung einen wichtigen Grund. Dieser muss so gravierend sein, dass Ihnen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann etwa die Verletzung von Besichtigungspflichten durch den Makler sein. Stellt der Makler die vertraglich zugesicherten Leistungen, wie die regelmäßige Durchführung von Objektbesichtigungen, nicht bereit oder vernachlässigt diese erheblich, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Kündigungsfrist in solchen Fällen beträgt zwei Wochen, nachdem Sie Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt haben.

Fristen und Formvorschriften für die Kündigungserklärung

Die Einhaltung von Fristen und Formvorschriften ist bei der Kündigung eines Maklervertrags entscheidend, um die Wirksamkeit Ihrer Erklärung sicherzustellen. Insbesondere bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie die Zwei-Wochen-Frist nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes beachten. Es empfiehlt sich, die Kündigung schriftlich zu erklären. Obwohl in vielen Fällen keine explizite Schriftform vorgeschrieben ist, dient eine schriftliche Kündigung, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein, als Nachweis für den Zugang und den Zeitpunkt der Kündigung beim Makler. Dies minimiert potenzielle Missverständnisse oder Streitigkeiten über die Rechtzeitigkeit und Gültigkeit Ihrer Kündigungserklärung.

Widerrufsrecht und Wertersatz im Maklerrecht

Die 14-tägige Widerrufsfrist und Belehrungspflicht

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, sofern sie ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden. Der Makler ist verpflichtet, Sie umfassend über Ihr Widerrufsrecht aufzuklären, bevor Sie den Vertrag eingehen.

Folgen des Widerrufs bei fehlender Belehrung

Wurde die Belehrungspflicht seitens des Maklers versäumt, verlängert sich Ihre Widerrufsfrist erheblich auf über ein Jahr. Dies bietet Ihnen deutlich mehr Zeit, Ihre Entscheidung zu überdenken und den Vertrag gegebenenfalls aufzuheben.

Diese erhebliche Fristverlängerung ist eine wichtige Schutzmaßnahme für Verbraucher. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung hat zur Folge, dass der Makler seinen Anspruch auf Provision verliert, selbst wenn er erfolgreich eine Immobilie vermittelt hat. Das Gesetz schützt Sie als Verbraucher vor den Folgen unzureichender Aufklärung durch den Dienstleister.

Wertausgleichsklausel und Aufwandsentschädigungen

Makler sichern ihre Honoraransprüche häufig durch Wertersatzklauseln ab, insbesondere wenn ein Erfolg innerhalb der Widerrufsfrist eintritt. Diese Klauseln sollen verhindern, dass erbrachte Leistungen unvergütet bleiben.

Solche Klauseln ermöglichen es dem Makler, einen anteiligen Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu verlangen, selbst wenn Sie den Vertrag widerrufen. Dies greift beispielsweise, wenn der Makler bereits Besichtigungen durchgeführt oder Exposés erstellt hat, die direkt zum Erfolg führten. Die Höhe des Wertersatzes muss jedoch angemessen sein und dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.

S Immobilienpartner zeigt Ihnen, worauf Sie bei der Kündigung eines Maklervertrags achten sollten und welche Vertragsarten, Fristen sowie rechtlichen Regelungen dabei eine wichtige Rolle spielen. 

Strategien für einen rechtssicheren Vertragsabschluss

Um potenzielle Konflikte oder Unklarheiten bei der Kündigung eines Maklervertrags zu minimieren, ist ein von Beginn an rechtssicher gestalteter Vertrag unerlässlich. Sie sollten sicherstellen, dass alle relevanten Details präzise dokumentiert sind, um spätere Missverständnisse bezüglich der Leistungserbringung oder der finanziellen Abwicklung zu vermeiden. Ein fundierter Vertrag schützt beide Parteien und schafft eine klare Grundlage für die Zusammenarbeit.

Wichtige Vertragsinhalte und Laufzeiten

Ihr Vertrag sollte klare Angaben zur Immobilie, eine angemessene Laufzeit von bis zu 6 Monaten und detaillierte Vermarktungspflichten enthalten. Eine präzise Formulierung dieser Punkte ist entscheidend.

Dokumentation der Vermarktungsleistungen

Die detaillierte Auflistung der Vermarktungspflichten im Maklervertrag ist von großer Bedeutung. Sie sollten darauf achten, dass konkrete Maßnahmen wie die Erstellung professioneller Fotos, die Schaltung von Inseraten auf relevanten Portalen oder die Durchführung von Besichtigungsterminen explizit genannt werden. Eine solche Spezifikation ermöglicht es Ihnen, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Makler transparent nachzuvollziehen und gegebenenfalls bei Nichterfüllung entsprechend zu reagieren.

Vermeidung von Überpreisvereinbarungen

Überpreisvereinbarungen sollten Sie zugunsten einer professionellen Immobilienbewertung strikt vermeiden. Solche Klauseln können die Vermarktung erschweren und zu Streitigkeiten führen.

Eine professionelle Immobilienbewertung, die den tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie widerspiegelt, bietet eine verlässlichere Grundlage für den Verkaufspreis als eine willkürliche Überpreisvereinbarung. Bestehen Sie darauf, dass der Makler eine fundierte Bewertung vornimmt und diese als Basis für die Preisgestaltung dient. Dies schützt Sie vor unrealistischen Preisvorstellungen, die den Verkaufsprozess unnötig in die Länge ziehen und potenzielle Käufer abschrecken könnten.

Regelungen zu Inseratskosten und Porto

Klären Sie im Voraus, wer die Kosten für Inserate und Porto trägt. Eine klare Regelung verhindert spätere Diskussionen über zusätzliche Auslagen.

Es ist ratsam, im Maklervertrag genau festzuhalten, welche Kosten der Makler übernimmt und welche gegebenenfalls Ihnen als Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Dies umfasst etwa die Kosten für Online-Inserate auf Immobilienportalen, Printanzeigen in Zeitungen oder Fachmagazinen sowie eventuelle Portokosten für den Versand von Unterlagen. Eine detaillierte Aufschlüsselung und eine explizite Zustimmung zu diesen Posten im Vorfeld schaffen Transparenz und vermeiden unerwartete Forderungen während oder nach der Vertragslaufzeit.

Fazit

Die sorgfältige Auseinandersetzung mit den verschiedenen Vertragsarten, wie dem einfachen oder qualifizierten Alleinauftrag, und den gesetzlichen Provisionsdeckelungen, beispielsweise bei Mietwohnungen, schützt Sie als Eigentümer:in effektiv. Durch das Verständnis Ihrer Kündigungsrechte, sei es ordentlich oder außerordentlich, navigieren Sie sicher durch die Zusammenarbeit mit Immobilienmakler:innen und vermeiden unerwartete rechtliche Fallstricke beim Verkauf Ihrer Immobilie. 

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FAQ – Maklervertrag kündigen

Wie Sie aus einem Maklervertrag herauskommen, hängt insbesondere davon ab, welche Vertragsart vereinbart wurde, ob der Vertrag befristet oder unbefristet läuft und ob möglicherweise ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung vorliegt. Bei einem einfachen und unbefristeten Maklerauftrag ist eine ordentliche Kündigung in der Regel vergleichsweise unkompliziert möglich. Anders sieht es bei einem befristeten Makleralleinauftrag aus, bei dem Sie grundsätzlich zunächst an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden sind.

Daneben kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen, beispielsweise wenn der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Maklers vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund infrage kommen. Entscheidend sind deshalb immer die konkreten Vereinbarungen im Maklervertrag sowie die Umstände des Einzelfalls.

Ob Sie einen Maklervertrag sofort kündigen können, richtet sich vor allem nach der vereinbarten Laufzeit und dem Vertragstyp. Ein unbefristeter Maklervertrag kann grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, wobei mögliche vertragliche Kündigungsregelungen berücksichtigt werden müssen. Bei einem befristeten Makleralleinauftrag ist eine vorzeitige Beendigung dagegen nicht ohne Weiteres möglich.

Eine außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung kann insbesondere dann infrage kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Makler wesentliche vertragliche Pflichten erheblich verletzt oder das notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört wurde. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund sollten die konkrete Pflichtverletzung dokumentiert und die Kündigung nachvollziehbar begründet werden. Da hierbei rechtliche Fristen und Voraussetzungen eine Rolle spielen können, sollte der jeweilige Vertrag genau geprüft werden.

Die reine Kündigung eines Maklervertrags ist für Sie als Auftraggeber grundsätzlich nicht mit einer behördlichen oder gesetzlichen Kündigungsgebühr verbunden. Sie müssen also normalerweise nicht allein deshalb eine Zahlung leisten, weil Sie den Maklervertrag ordnungsgemäß beenden.

Kosten können allerdings entstehen, wenn im Vertrag wirksame Vereinbarungen über bestimmte Aufwendungen oder zusätzliche Leistungen getroffen wurden. Dazu können beispielsweise vereinbarte Kosten für besondere Werbemaßnahmen, Inserate oder andere ausdrücklich beauftragte Leistungen gehören. Auch wenn der Makler bereits einen Käufer nachgewiesen oder vermittelt hat und später aufgrund dieser Tätigkeit ein Kaufvertrag zustande kommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Provisionsanspruch bestehen. Deshalb sollten Sie vor einer Kündigung insbesondere die Regelungen zu Aufwendungsersatz, Provision und Nachwirkung des Vertrags überprüfen.

Die Bindungsdauer hängt davon ab, ob Sie einen befristeten oder unbefristeten Maklervertrag abgeschlossen haben. Bei einem unbefristeten Vertrag besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Die konkreten Voraussetzungen können sich jedoch aus dem jeweiligen Vertrag ergeben.

In der Immobilienvermittlung werden Makleralleinaufträge häufig für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Laufzeiten von etwa drei bis sechs Monaten sind in der Praxis verbreitet. Teilweise werden auch längere Laufzeiten vereinbart. Entscheidend ist letztlich die konkrete Vertragsgestaltung. Eigentümer sollten außerdem darauf achten, ob der Vertrag eine automatische Verlängerung vorsieht und welche Kündigungsfrist dafür vereinbart wurde. Wer nicht rechtzeitig kündigt, kann andernfalls länger als ursprünglich beabsichtigt an den Makler gebunden bleiben.

Ja, ein Provisionsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Ende des Maklervertrags entstehen. Entscheidend ist nicht ausschließlich, ob der Maklervertrag zum Zeitpunkt des Immobilienverkaufs noch besteht. Relevant ist vielmehr, ob die spätere Transaktion ursächlich auf die vorherige Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.

Hat etwa ein Interessent während der Vertragslaufzeit durch den Makler erstmals von der Immobilie erfahren und kommt nach Vertragsende mit diesem Interessenten ein Kaufvertrag zustande, kann weiterhin ein Anspruch auf Maklerprovision bestehen. Dabei muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem späteren Vertragsabschluss vorhanden sein. Die Kündigung eines Maklervertrags bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche mögliche Provisionsansprüche mit sofortiger Wirkung entfallen.

Ob Sie Ihre Immobilie trotz bestehendem Maklervertrag privat verkaufen dürfen, hängt entscheidend von der Art des Maklerauftrags ab. Bei einem einfachen Maklerauftrag dürfen Sie grundsätzlich weiterhin selbst nach einem Käufer suchen und Ihre Immobilie eigenständig verkaufen. Auch die Beauftragung weiterer Makler kann bei dieser Vertragsform möglich sein.

Anders kann die Situation bei einem qualifizierten Makleralleinauftrag aussehen. Hier können Sie vertraglich dazu verpflichtet sein, Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen und von einem eigenständigen Verkauf abzusehen. Verstoßen Sie gegen entsprechende wirksame Vertragsvereinbarungen, können daraus finanzielle Ansprüche des Maklers entstehen. Bevor Sie während eines laufenden Maklervertrags einen privaten Verkauf durchführen, sollten Sie deshalb genau prüfen, welche Rechte und Pflichten Sie mit dem jeweiligen Maklerauftrag übernommen haben.

Bei Maklerverträgen ist rechtlich häufig nicht der „Rücktritt“, sondern insbesondere das Widerrufsrecht relevant. Verbraucher können einen Maklervertrag unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, beispielsweise wenn der Vertrag online, telefonisch, per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen wurde.

Die Widerrufsfrist hängt unter anderem davon ab, ob Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann sich der Zeitraum, in dem ein Widerruf möglich ist, erheblich verlängern. Hat der Makler auf Ihren ausdrücklichen Wunsch bereits während der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit begonnen, können zusätzlich Regelungen zum Wertersatz relevant werden. Daher sollte bei einem gewünschten Widerruf geprüft werden, wann und auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen ist und welche Belehrungen Sie erhalten haben.

Eine Kündigung per E-Mail kann grundsätzlich sein. Entscheidend ist jedoch, welche Form für die Kündigung gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Für Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus betreffen, schreibt § 656a BGB die Textform für den Maklervertrag vor.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, bei der Kündigung auf einen eindeutigen und nachweisbaren Zugang zu achten. Die E-Mail sollte deshalb klar erkennen lassen, welchen Vertrag Sie kündigen und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung erfolgen soll. Zusätzlich können Sie den Makler um eine schriftliche Kündigungsbestätigung bitten. Bestehen Zweifel hinsichtlich der vereinbarten Form, kann die zusätzliche Übersendung eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per Post sinnvoll sein.

Kann der Makler Ihre Immobilie nicht erfolgreich verkaufen, entsteht grundsätzlich keine erfolgsabhängige Maklerprovision für einen Immobilienverkauf. Die Provision wird typischerweise erst dann fällig, wenn aufgrund der Maklertätigkeit tatsächlich ein entsprechender Kaufvertrag zustande kommt. Ein erfolgloser Vermarktungsversuch führt daher nicht automatisch zu einer vollständigen Maklerprovision.

Dennoch sollten Sie Ihren Vertrag genau prüfen. Es können etwa Vereinbarungen über den Ersatz bestimmter Aufwendungen oder ausdrücklich vereinbarter Zusatzleistungen bestehen. Läuft ein befristeter Makleralleinauftrag noch, können Sie außerdem grundsätzlich bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit an diesen gebunden sein. Bleibt der Verkaufserfolg längere Zeit aus, sollten insbesondere der angesetzte Verkaufspreis, die Vermarktungsstrategie, die Präsentation der Immobilie und die bisherigen Aktivitäten des Maklers überprüft werden.

Eine Kündigung des Maklervertrags sollte eindeutig formuliert sein und alle wesentlichen Angaben enthalten, damit der Makler den Vertrag zweifelsfrei zuordnen kann. Dazu gehören vornehmlich Ihr vollständiger Name und Ihre Kontaktdaten, die betreffende Immobilie beziehungsweise Objektanschrift, das Datum des Maklervertrags sowie eine klare Erklärung, dass Sie den Vertrag kündigen möchten.

Idealerweise geben Sie zudem an, ob Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu einem bestimmten Vertragsende oder aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Bei einer außerordentlichen Kündigung sollte der maßgebliche Grund konkret beschrieben werden. Bitten Sie den Makler zusätzlich darum, Ihnen den Eingang der Kündigung und das Datum der Vertragsbeendigung schriftlich zu bestätigen. Vor dem Versand sollten Sie außerdem prüfen, welche Kündigungsfrist und Form in Ihrem Maklervertrag vereinbart wurden.

Quellen:

  • Handbuch Immobilienkauf Ohne Risiko in die eigenen vier Wände; Von Peter Burk · 2025; ISBN: 9783593459028, 3593459027
  • Der Versicherungsmakler; Position und Funktion aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht. Ein Handbuch für die Praxis; Von Heinz-A. Griess, Mario Zinnert · 1996; ISBN: 9783884875612, 3884875612
  • Betriebliche Versicherungen in M & A-Transaktionen; Vorvertragliche Analyse und vertragliche Berücksichtigung im Rahmen von Unternehmenskäufen; Von Jochem Korfsmeyer · 2011; ISBN: 9783899526141, 3899526147
  • Privat Immobilien verkaufen; In acht Schritten zum erfolgreichen Notartermin; Von Raimund Wurzel · 2024; ISBN: 9783658454937, 3658454938

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