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Grunddienstbarkeit: Was sie bedeutet und was Eigentümer wissen müssen

Eine Grunddienstbarkeit erlaubt dem Eigentümer eines Grundstücks, ein benachbartes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, oder verbietet dem Nachbarn bestimmte Dinge auf seinem eigenen Land. Typisch sind Wegerechte zu Hinterliegergrundstücken und Leitungsrechte für Wasser, Abwasser oder Strom. Weil die Eintragung im Grundbuch an das Grundstück und nicht an die Person gebunden ist, übernimmt jeder Käufer sie automatisch mit. S Immobilienpartner erklärt, wie Sie eine Dienstbarkeit im Grundbuch erkennen, was sie kostet, wie sie sich auf den Wert auswirkt und unter welchen Voraussetzungen sie wieder gelöscht werden kann.

grunddienstbarkeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grunddienstbarkeit ist in den §§ 1018 bis 1029 BGB geregelt und begünstigt immer den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks.
  • Sie steht in Abteilung II des Grundbuchs und bleibt bei einem Verkauf bestehen.
  • Häufigste Formen sind Wegerecht, Leitungsrecht, Überbaurecht und Bebauungsbeschränkungen.
  • Steht das Recht einer bestimmten Person oder einem Versorger zu, handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1093 BGB.
  • Die Eintragung kostet beim Grundbuchamt oft nur zweistellige Beträge, dazu kommen Notarkosten und eine mögliche Entschädigung für den Nachbarn.
  • Löschen lässt sich die Dienstbarkeit in der Regel nur mit Bewilligung des Berechtigten, bloßes Nichtnutzen reicht nicht.

Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit verbindet zwei Grundstücke rechtlich miteinander. Das belastete Grundstück heißt dienendes Grundstück, das begünstigte heißt herrschendes Grundstück. Berechtigt ist nicht eine bestimmte Person, sondern der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Wechselt dort der Eigentümer, wechselt das Recht mit. Wechselt der Eigentümer des dienenden Grundstücks, bleibt die Belastung bestehen.

Das Gesetz lässt in § 1018 BGB drei Inhalte zu:

  1. Nutzung in einzelnen Beziehungen: Der Berechtigte darf das fremde Grundstück für einen bestimmten Zweck nutzen, etwa als Zufahrt.
  2. Verbot bestimmter Handlungen: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf etwas nicht tun, zum Beispiel höher als zwei Geschosse bauen.
  3. Ausschluss eines Abwehrrechts: Der Eigentümer muss Einwirkungen hinnehmen, gegen die er sich sonst wehren könnte, etwa Geräusche eines Gewerbebetriebs.

Zwei Grenzen sind wichtig. Erstens muss die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück einen echten Vorteil bringen (§ 1019 BGB). Ein Recht, das nur den persönlichen Vorlieben des Nachbarn dient, passt nicht. Zweitens verpflichtet eine Dienstbarkeit den Eigentümer nur zum Dulden oder Unterlassen. Aktive Leistungen wie regelmäßige Zahlungen oder Lieferungen lassen sich so nicht absichern. Dafür gibt es die Reallast.

Grunddienstbarkeit Beispiele: Wegerecht, Leitungsrecht und weitere Formen

In der Praxis begegnen Käufern und Eigentümern vor allem die folgenden Dienstbarkeiten:

Art Was der Berechtigte darf oder der Eigentümer lassen muss Typische Situation
Geh- und Fahrrecht (Wegerecht) Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen überqueren Hinterliegergrundstück in zweiter Reihe ohne eigene Straßenanbindung
Leitungsrecht Leitungen verlegen, betreiben, warten und reparieren Abwasserkanal oder Hausanschluss läuft durch den Nachbargarten
Überbaurecht Gebäudeteil darf über die Grundstücksgrenze ragen Tiefgarage, Dachüberstand oder Anbau überschreitet die Grenze
Grenzbebauungsrecht Bauen bis an die Grenze trotz Abstandsregeln Garage direkt an der Grundstücksgrenze
Stellplatzrecht Fläche als Pkw-Stellplatz nutzen Stellplatz auf dem Nachbargrundstück gehört zum Haus
Bebauungsbeschränkung Keine oder nur niedrige Bebauung auf einer Teilfläche Sicherung von Aussicht oder Belichtung des Nachbarhauses
Duldung von Immissionen Lärm, Gerüche oder Staub hinnehmen Wohnhaus neben Werkstatt oder landwirtschaftlichem Betrieb

Wegerecht

Das Wegerecht ist der Klassiker. Es entsteht oft, wenn ein großes Grundstück geteilt und der hintere Teil separat verkauft wird. Wichtig ist der genaue Umfang: Ein reines Gehrecht erlaubt kein Befahren mit dem Auto. Ein Fahrrecht für Pkw deckt nicht automatisch Baufahrzeuge oder Lkw ab. Ist das Recht nicht eingeschränkt, dürfen es in der Regel auch Mitbewohner, Mieter und Besucher des herrschenden Grundstücks nutzen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf den Weg weder zuparken noch mit einem verschlossenen Tor sperren, ohne dem Berechtigten einen Schlüssel zu geben.

Fehlt ein eingetragenes Wegerecht und hat ein Grundstück keinerlei Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kommt das gesetzliche Notwegerecht nach § 917 BGB in Betracht. Es ist kein Grundbuchrecht, sondern ein gesetzlicher Anspruch gegen den Nachbarn, für den dieser eine Geldrente verlangen kann.

Leitungsrecht

Ein Leitungsrecht erlaubt es, Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen über oder unter einem fremden Grundstück zu führen. Dazu gehört in der Regel das Recht, das Grundstück für Wartung und Reparatur zu betreten. Über der Leitung liegt oft ein Schutzstreifen, der nicht bebaut und nicht mit tief wurzelnden Bäumen bepflanzt werden darf. Gehört die Leitung einem Stadtwerk, Netzbetreiber oder Telekommunikationsunternehmen, wird sie meist nicht als Grunddienstbarkeit, sondern als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Unternehmens eingetragen.

Unterlassungs- und Duldungsdienstbarkeiten

Weniger sichtbar, aber oft folgenreicher sind Dienstbarkeiten, die das Bauen beschränken. Eine Höhenbegrenzung oder ein Bebauungsverbot auf einer Teilfläche kann eine geplante Aufstockung oder einen Anbau verhindern, selbst wenn der Bebauungsplan das Vorhaben öffentlich-rechtlich erlauben würde. Privatrechtliche Dienstbarkeit und öffentliches Baurecht gelten nebeneinander. Wer bauen will, muss beides prüfen.

Dienstbarkeit im Grundbuch: Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Das BGB kennt mehrere Dienstbarkeiten und verwandte Rechte. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wem das Recht zusteht und wie weit es reicht.

Recht Gesetz Berechtigt ist Umfang Übertragbar / Dauer
Grunddienstbarkeit §§ 1018–1029 BGB Jeweiliger Eigentümer eines anderen Grundstücks Einzelne Nutzungen, Verbote oder Duldungen Geht mit dem herrschenden Grundstück über, grundsätzlich unbefristet
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit §§ 1090–1093 BGB Bestimmte Person oder Unternehmen Wie Grunddienstbarkeit, aber personenbezogen Nicht übertragbar, endet mit Tod oder Erlöschen der juristischen Person; Ausnahmen für Versorger
Wohnungsrecht § 1093 BGB Bestimmte Person Wohnen in einem Gebäude oder Gebäudeteil Höchstpersönlich, endet mit dem Tod
Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB Bestimmte Person Sämtliche Nutzungen, auch Vermietung Nicht übertragbar, endet mit dem Tod
Reallast §§ 1105 ff. BGB Person oder jeweiliger Eigentümer Wiederkehrende aktive Leistungen, z. B. Rente Je nach Gestaltung

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Inhaltlich kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dasselbe regeln wie eine Grunddienstbarkeit. Der Unterschied liegt beim Berechtigten: Es ist eine bestimmte natürliche oder juristische Person, kein Nachbargrundstück. Das Recht kann grundsätzlich nicht übertragen werden (§ 1092 BGB). Für Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen und vergleichbare Betreiber macht das Gesetz Ausnahmen, damit Leitungsrechte bei Umstrukturierungen nicht verloren gehen. Ist der Umfang nicht genau festgelegt, richtet er sich nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten (§ 1091 BGB).

Der bekannteste Fall ist das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, das zum Beispiel Eltern bei der Übertragung ihres Hauses an die Kinder vorbehalten. Wie ein solches Recht bewertet wird, zeigt unsere Wohnrecht-Auszahlungstabelle.

Abgrenzung zum Nießbrauch

Der Nießbrauch geht deutlich weiter als jede Dienstbarkeit. Der Nießbraucher darf die gesamte Immobilie nutzen, selbst bewohnen oder vermieten und die Mieten behalten. Dem Eigentümer bleibt im Wesentlichen nur das formale Eigentum. Eine Grunddienstbarkeit erfasst dagegen nur einen eng umrissenen Ausschnitt, etwa einen drei Meter breiten Streifen für die Zufahrt. Mehr dazu im Ratgeber Nießbrauch.

Grunddienstbarkeit oder Baulast?

Die Baulast wird oft mit der Grunddienstbarkeit verwechselt, weil sie ähnliche Situationen betrifft. Rechtlich sind es zwei verschiedene Instrumente:

Merkmal Grunddienstbarkeit Baulast
Rechtsnatur Privatrecht (BGB) Öffentliches Recht (Landesbauordnung)
Gegenüber wem Gegenüber dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
Wo eingetragen Grundbuch, Abteilung II Baulastenverzeichnis der Gemeinde oder des Kreises
Nutzungsrecht für den Nachbarn Ja Nein, nur öffentlich-rechtliche Sicherung
Löschung Bewilligung des Berechtigten, Grundbuchamt Verzicht durch die Bauaufsichtsbehörde

In der Praxis braucht man oft beides. Ein Beispiel: Die Bauaufsicht genehmigt ein Haus in zweiter Reihe nur, wenn die Zufahrt über das vordere Grundstück per Baulast gesichert ist. Damit darf der Bauherr den Weg aber noch nicht zivilrechtlich nutzen. Das Fahrrecht selbst sichert erst eine Grunddienstbarkeit. Beachten Sie außerdem: Das Baulastenverzeichnis wird getrennt vom Grundbuch geführt, Bayern kennt die Baulast gar nicht. Vor einem Kauf sollten Sie deshalb beide Register einsehen.

Wo steht die Dienstbarkeit im Grundbuch?

Dienstbarkeiten stehen in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks, zusammen mit anderen Lasten und Beschränkungen wie Vorkaufsrechten, Nießbrauch oder Auflassungsvormerkungen. Auf Wunsch kann das Recht zusätzlich im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks vermerkt werden. Dann sieht auch ein Käufer des begünstigten Grundstücks auf einen Blick, welches Recht dazugehört.

Der Grundbucheintrag selbst ist meist sehr knapp, etwa: „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 112; unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom …“. Die eigentlichen Details stehen in der Eintragungsbewilligung, die in der Grundakte beim Grundbuchamt liegt. Dort finden sich Breite und Lage des Weges, oft mit Lageplan, Regeln zur Unterhaltung und eine etwaige Entschädigung. Wer nur den Grundbuchauszug liest, kennt den Inhalt der Dienstbarkeit also noch nicht. Wie Sie an einen aktuellen Auszug kommen, erklärt unser Ratgeber Grundbuchauszug anfordern.

Auch der Rang spielt eine Rolle. Steht eine Dienstbarkeit hinter einer Grundschuld im Rang und kommt es zur Zwangsversteigerung, kann sie unter Umständen erlöschen. Berechtigte achten deshalb darauf, dass ihr Recht vor Grundpfandrechten eingetragen wird.

So wird eine Grunddienstbarkeit bestellt

Damit eine Grunddienstbarkeit entsteht, müssen sich die Eigentümer einig sein und das Recht muss im Grundbuch eingetragen werden. Der Ablauf sieht in der Regel so aus:

  1. Inhalt klären: Die Nachbarn vereinbaren, was genau erlaubt oder verboten sein soll, auf welcher Fläche, für welche Fahrzeuge, wer Wege oder Leitungen instand hält und ob eine Entschädigung gezahlt wird.
  2. Lageplan erstellen: Bei Wege- und Leitungsrechten wird die betroffene Fläche eingezeichnet, damit es später keinen Streit über den Verlauf gibt.
  3. Bewilligung beim Notar: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks bewilligt die Eintragung. Seine Unterschrift muss mindestens notariell beglaubigt sein. Häufig entwirft der Notar die Urkunde.
  4. Antrag beim Grundbuchamt: Der Notar reicht die Unterlagen ein und überwacht die Eintragung.
  5. Eintragung: Erst mit der Eintragung entsteht das dingliche Recht und wirkt gegenüber jedem späteren Eigentümer.

Eine rein private Vereinbarung zwischen Nachbarn ist zwar möglich, bindet aber nur die beiden Vertragspartner. Verkauft der Nachbar sein Grundstück, muss sich der Käufer nicht daran halten. Für dauerhafte Zufahrten oder Leitungen ist ein solcher Vertrag deshalb keine verlässliche Lösung.

Rechte und Pflichten bei einer Grunddienstbarkeit

Die §§ 1020 bis 1029 BGB regeln, wie beide Seiten miteinander umgehen müssen. Vieles kann im Vertrag abweichend gestaltet werden.

Regelung Inhalt Paragraph
Schonende Ausübung Der Berechtigte muss die Interessen des Eigentümers so weit wie möglich schonen, etwa nicht unnötig breit fahren oder Flächen beschädigen. § 1020 BGB
Unterhaltung von Anlagen Wer eine Anlage wie Weg oder Leitung hält, muss sie in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Kostenverteilung kann vereinbart werden. §§ 1020–1022 BGB
Verlegung Der Eigentümer kann verlangen, dass die Ausübung an eine gleich geeignete Stelle verlegt wird, wenn er die Kosten trägt. Dieses Recht lässt sich nicht ausschließen. § 1023 BGB
Teilung Wird ein Grundstück geteilt, besteht das Recht grundsätzlich an allen Teilen fort. Teilflächen außerhalb des Ausübungsbereichs werden frei. §§ 1025, 1026 BGB
Schutz des Berechtigten Wer gestört wird, kann Beseitigung und Unterlassung verlangen und genießt Besitzschutz. §§ 1027, 1029 BGB

Die Grundsteuer und die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück bleiben grundsätzlich beim Eigentümer des dienenden Grundstücks. Für einen Weg, den beide nutzen, sollte deshalb vertraglich geregelt sein, wer räumt, streut und Schäden repariert.

Kosten einer Grunddienstbarkeit

Die Kosten setzen sich aus drei Teilen zusammen: Notar, Grundbuchamt und eine mögliche Entschädigung für den Eigentümer des dienenden Grundstücks. Wer die Gebühren trägt, ist frei verhandelbar. Üblich ist, dass der Begünstigte zahlt.

Geschäftswert nach GNotKG

Notar- und Grundbuchgebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Geschäftswert, also der Wert, den das Recht für das herrschende Grundstück hat (§ 52 GNotKG). Bei wiederkehrenden Entgelten zählt der Jahreswert, bei unbefristeten Rechten höchstens der Wert der ersten 20 Jahre. Lässt sich kein Wert feststellen, werden als Jahreswert 5 Prozent des Werts der betroffenen Fläche angesetzt. Die Eintragung im Grundbuch kostet eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B, die Löschung einer Dienstbarkeit eine Festgebühr von 25 Euro.

Rechenbeispiel Wegerecht

Ein Eigentümer räumt seinem Nachbarn ein unbefristetes Fahrrecht ein. Vereinbart sind 300 Euro Entschädigung pro Jahr.

Schritt Berechnung Ergebnis
Jahreswert Vereinbartes Entgelt 300 €
Geschäftswert 300 € × 20 Jahre (unbefristetes Recht) 6.000 €
Gebühr Grundbuchamt (Eintragung) 1,0-Gebühr Tabelle B bei 6.000 € 51 €
Spätere Löschung Festgebühr 25 €

Hinzu kommen die Notarkosten für Entwurf und Beglaubigung bzw. Beurkundung. Sie richten sich ebenfalls nach dem Geschäftswert, unterliegen aber Mindestgebühren und kommen mit Auslagen und Umsatzsteuer hinzu. Werden zusätzlich Entschädigung, Unterhaltung und Kostentragung in einem Vertrag geregelt, wird die Beurkundung teurer als eine reine Bewilligung. Eine verbindliche Auskunft gibt der Notar, wenn er Inhalt, Dauer und Entgelt kennt.

Entschädigung für den Eigentümer

Ob und wie viel der Begünstigte zahlt, ist Verhandlungssache. Möglich sind eine Einmalzahlung oder eine laufende Rente. Als Orientierung dient die Wertminderung, die das dienende Grundstück durch die Belastung erleidet. Bei größeren Eingriffen, etwa einem breiten Leitungsschutzstreifen, lohnt sich ein Gutachten.

Grunddienstbarkeit löschen: Wann es geht und wie

Eine Grunddienstbarkeit ist auf Dauer angelegt. Weder ein Verkauf noch der Tod eines Eigentümers beendet sie. Für die Löschung gibt es mehrere Wege:

  • Bewilligung des Berechtigten: Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gibt das Recht auf und bewilligt die Löschung in notariell beglaubigter Form. Ist sein Grundstück mit Grundschulden belastet, müssen die Gläubiger oft zustimmen, weil das Recht zum Wert ihrer Sicherheit gehört (§ 876 BGB).
  • Befristung oder Bedingung: War die Dienstbarkeit zeitlich begrenzt oder an eine Bedingung geknüpft, endet sie mit Fristablauf oder Eintritt der Bedingung.
  • Dauerhafter Wegfall des Vorteils: Bringt das Recht dem herrschenden Grundstück endgültig keinen Vorteil mehr, etwa weil es inzwischen eine eigene Straßenanbindung hat, kann die Dienstbarkeit erlöschen. Das muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, in Streitfällen per Urteil.
  • Teilung des Grundstücks: Liegt eine abgetrennte Teilfläche außerhalb des Ausübungsbereichs, wird sie von der Dienstbarkeit frei.
  • Verjährung nach § 1028 BGB: Steht auf dem dienenden Grundstück seit langem eine Anlage, die die Ausübung behindert, etwa eine Garage auf dem Weg, und hat der Berechtigte den Beseitigungsanspruch verjähren lassen, erlischt das Recht, soweit die Anlage ihm widerspricht.

Ein verbreiteter Irrtum: Dass ein Wegerecht seit Jahrzehnten nicht genutzt wird, führt allein nicht zum Erlöschen. Ohne Bewilligung oder einen der genannten Gründe bleibt es im Grundbuch und kann jederzeit wieder ausgeübt werden. Ob ein Erlöschensgrund vorliegt, sollten Sie im Einzelfall mit einem Notar oder Fachanwalt klären.

Grunddienstbarkeit beim Immobilienkauf und -verkauf

Für Käufer ist eine Dienstbarkeit kein Ausschlusskriterium, sie muss aber vor dem Notartermin bekannt und verstanden sein. Prüfen Sie:

  • den aktuellen Grundbuchauszug, Abteilung II,
  • die Eintragungsbewilligungen in der Grundakte mit Lageplan,
  • das Baulastenverzeichnis, sofern das Bundesland eines führt,
  • ob ein Wege- oder Leitungsrecht zugunsten des Kaufobjekts auch beim Nachbarn eingetragen ist,
  • ob geplante Umbauten, Anbauten oder Grundstücksteilungen mit den Rechten vereinbar sind.

Praxisbeispiel: Wertminderung durch ein Wegerecht

Ein Einfamilienhaus steht auf einem 700 Quadratmeter großen Grundstück. An der Seite verläuft ein Fahrrecht für das Hinterliegergrundstück, das rund 90 Quadratmeter beansprucht. Die Familie kann den Streifen weder einzäunen noch bebauen, und Fahrzeuge des Nachbarn passieren das Haus. Ein Gutachter würde hier den Bodenwert der belasteten Fläche mindern und gegebenenfalls einen Abschlag für die eingeschränkte Wohnqualität ansetzen. Das Hinterliegergrundstück gewinnt dagegen an Wert, weil es ohne das Recht kaum nutzbar wäre. Wie hoch der Abschlag ausfällt, hängt immer vom Einzelfall ab: Lage und Breite des Weges, Häufigkeit der Nutzung und Regelungen zur Unterhaltung spielen eine Rolle.

Für Verkäufer gilt: Eine klar formulierte, gut dokumentierte Dienstbarkeit verunsichert Käufer weniger als ein vager Altbestand. Ist eine Dienstbarkeit erkennbar überholt, lohnt es sich, die Löschung vor dem Verkauf mit dem Nachbarn zu klären.

Fazit

Eine Grunddienstbarkeit sichert dauerhaft, dass ein Nachbargrundstück genutzt werden darf oder bestimmte Dinge dort unterbleiben. Sie steht in Abteilung II des Grundbuchs, gehört zum Grundstück und geht bei jedem Verkauf mit über. Den genauen Inhalt kennen Sie erst, wenn Sie die Eintragungsbewilligung gelesen haben. Die Gebühren für die Eintragung sind meist überschaubar, die Auswirkungen auf Nutzung und Wert können dagegen erheblich sein. Ob eine Dienstbarkeit gelöscht werden kann, ist oft eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Hände eines Notars.

Wenn Sie eine Immobilie mit Grunddienstbarkeit kaufen oder verkaufen möchten, hilft eine fundierte Einschätzung des Marktwerts. Die Immobilienbewertung von S Immobilienpartner berücksichtigt auch eingetragene Rechte und Lasten.

FAQ – Grunddienstbarkeit

Sie bleibt bestehen. Wird das dienende Grundstück verkauft, übernimmt der Käufer die Belastung. Wird das herrschende Grundstück verkauft, geht das Recht automatisch auf den neuen Eigentümer über, ohne dass es im Kaufvertrag gesondert übertragen werden muss.

Die Grunddienstbarkeit begünstigt den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit steht einer bestimmten Person oder einem Unternehmen zu, ist grundsätzlich nicht übertragbar und endet mit dem Tod des Berechtigten. Versorger und Wohnungsrechte sind typische Fälle.

In der Regel nicht. Nötig ist die Löschungsbewilligung des Berechtigten. Ohne sie gelingt die Löschung nur, wenn das Recht nachweislich erloschen ist, etwa durch Fristablauf oder weil der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft entfallen ist. Im Streitfall entscheidet ein Gericht.

Nein, die bloße Nichtnutzung lässt eine eingetragene Dienstbarkeit nicht erlöschen. Eine Ausnahme regelt § 1028 BGB: Hat der Eigentümer eine Anlage errichtet, die das Recht behindert, und hat der Berechtigte seinen Beseitigungsanspruch verjähren lassen, erlischt das Recht in diesem Umfang.

Das Grundbuchamt erhebt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG, die sich nach dem Wert des Rechts richtet. Bei einem Geschäftswert von 6.000 Euro sind das 51 Euro. Hinzu kommen die Notarkosten und gegebenenfalls eine Entschädigung für den Nachbarn.

Die Grundsteuer zahlt weiterhin der Eigentümer des belasteten Grundstücks. Eine Beteiligung des Berechtigten ist nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.

Meist ja, beim belasteten Grundstück. Wie stark, hängt von Art, Fläche und Intensität der Nutzung ab. Ein schmaler Leitungsstreifen am Rand wirkt sich weit weniger aus als eine Zufahrt direkt am Haus oder ein Bebauungsverbot. Das begünstigte Grundstück gewinnt dagegen an Wert.

Das richtet sich zuerst nach der Vereinbarung in der Bewilligung. Fehlt eine Regelung, muss der Berechtigte die Anlage, die er für sein Recht nutzt, in ordnungsgemäßem Zustand halten. Nutzen beide Seiten den Weg, empfiehlt sich eine klare Kostenteilung im Vertrag.

Quellen:

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